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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das sttdwestafrikanischc Schutzgebiet, betr. Besteuerung des Hausirhandels, vom 26. Juni 1895.

Der Kaiser!. Landeshauptmann Major Leutwein hat durch diese Verordnung sämmtliche Personen, welche innerhalb des Schutzgebietes Handelszüge unternehmen oder Waaren im Umherziehen zum Verkauf feilbieten, einer Besteuerung unterworfen. Die Steuersätze sind nach drei verschiedenen Klassen auf 140, 70 und 30 Mark für das Kalender­jahr festgelegt, je nachdem der Handel mittels Wagens oder einer Karre oder in anderer Weise (zu Pferde, mit Trägern u. s. w.) betrieben wird, wobei für jedes Fuhrwerk die Gebühr gesondert zur Hebung gelangt.

Geistige Getränke aller Art, Waffen, Munition und entzündliche Stoffe sind von dem fliegenden Handelsbetriebe überhaupt ausgeschlossen. Dagegen ist die Feilbietung selbstgewonnener oder roher Erzeugnisse der Landwirthschaft oder des Gartenbaues, selbst gezüchteten Viehes und im eigenen Handwerksbetrieb verfertigter Waaren ausdrücklich von der Besteuerung freigelassen.

Verfügung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Südwestafrika,

betr. Errichtung eines Polizeikorps für Groß-Windhoek, vom 14. Februar 1894.

Zur Unterstützung der Ortspolizeibehörde in Groß-Windhoek wird ein Polizeikorps errichtet. Dasselbe besteht aus: u) einem älteren Unteroffizier und vier Mann, welche aus der Truppe unter den felddienstunfähigen Mannschaften zu wählen sind, b) einem Vormann und vier Mann Eingeborenen.

Das Polizeikorps steht unmittelbar unter dem Verweser der Orts­polizei Groß-Windhoek.

Die Befugnisse der farbigen Polizisten dehnen sich in keinem Falle auf Europäer aus. Doch muß von diesen erwartet werden, daß sie nicht durch Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen dieser An­gestellten der Behörde zu schädigen, ihnen die Ausübung ihres Dienstes erschweren.