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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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ff-

§ 5.

An Stelle der Neuanziehenden oder des Abziehenden kann für die Erfüllung der Meldepflicht haftbar gemacht werden der im Schutz­gebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Ehe­gatte desselben.

Für diese Personen beginnt im Falle des K 4 die einmonatliche Frist mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden.

8 6 .

Im Schutzgebiet vorkommende Geburten von Nichteingeborenen sind durch den ehelichen Vater, event, durch die Mutter, innerhalb zweier Monate der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Binnen gleicher Frist sind Todesfälle durch den im Schutzgebiet wohnenden Dienstherrn, Arbeitgeber, Vorgesetzten, Ehegatten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige zu bringen, welcher mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

8 7 -

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Haft bis zu vier Wochen bestraft.

8 8 .

Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. I. für das hiesige Schutzgebiet in Kraft; durch dasselbe wird das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bun­desangehörigen im Auslande, nicht berührt.

Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwest- asrikanische Schutzgebiet, betr. die Wald- und Feldbrände, vom 4. August 1894.

Um den alljährlichen Verheerungen in Baum- und Strauchhvlz- beständen durch Feuer entgegenzutreten, wird auf Grund des tz 2 Nr. 8 der Dienstanweisung vom 27. August 1890 für das gesammte Schutz­gebiet verordnet, wie folgt:

8 1 .

Wer durch Jnbrandsetzen von Bäumen, Busch- und Strauchwerk' oder durch Anzünden von Gras und Rohr Wald- oder Feldbrände