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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
510
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Verordnung, betr. das Verbot, der Anwerbung und Fortführung von Berg-Damaras des südwestafrikanischcn Schutzgebietes, vom 17. Mai 1891.

Hierdurch wird verboten, Berg-Damaras oder andere Einge­borene des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzuwerben und als Arbeiter aus dem Schutzgebiet auszuführen oder dieselben zur Aus- wanderung zu veranlassen.

Agenturen zu diesem Zwecke innerhalb des deutsch-südwestafri­kanischen Schutzgebietes anzulegen, wird untersagt.

Zuwiderhandelnde werden aus dem Schutzgebiete ausgewiesen werden.

Verordnung, betr. die Meldepflicht der Nichteingeborene», vom 24. April 1895.

8 1 -

Jeder im hiesigen Schutzgebiete ansässige Nichteingeborene hat sich innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich oder mündlich anzumelden.

8 2 .

Neuangekommene Nichteingeborene haben sich innerhalb von zwei Monaten, vom Tage ihrer Ankunft im Schutzgebiete an gerechnet, schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an­zumelden.

8 3 -

Die Meldung hat zu enthalten:

Vor- und Zunamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet, An­zahl und Geschlecht der Kinder, den Wohnort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsitz vor der Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, ferner bei deutschen Reichsangehvrigen genaue An­gabe des Militürverhältnisses.

. 8

Verläßt eine Meldepflichtige Person das Schutzgebiet oder ver­ändert dauernd ihren Wohnsitz im Schutzgebiet, so ist dies innerhalb eines Monats der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.