Verordnung, betr. das Verbot, der Anwerbung und Fortführung von Berg-Damaras des südwestafrikanischcn Schutzgebietes, vom 17. Mai 1891.
Hierdurch wird verboten, Berg-Damaras oder andere Eingeborene des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzuwerben und als Arbeiter aus dem Schutzgebiet auszuführen oder dieselben zur Aus- wanderung zu veranlassen.
Agenturen zu diesem Zwecke innerhalb des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzulegen, wird untersagt.
Zuwiderhandelnde werden aus dem Schutzgebiete ausgewiesen werden.
Verordnung, betr. die Meldepflicht der Nichteingeborene», vom 24. April 1895.
8 1 -
Jeder im hiesigen Schutzgebiete ansässige Nichteingeborene hat sich innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich oder mündlich anzumelden.
8 2 .
Neuangekommene Nichteingeborene haben sich innerhalb von zwei Monaten, vom Tage ihrer Ankunft im Schutzgebiete an gerechnet, schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzumelden.
8 3 -
Die Meldung hat zu enthalten:
Vor- und Zunamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet, Anzahl und Geschlecht der Kinder, den Wohnort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsitz vor der Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, ferner bei deutschen Reichsangehvrigen genaue Angabe des Militürverhältnisses.
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Verläßt eine Meldepflichtige Person das Schutzgebiet oder verändert dauernd ihren Wohnsitz im Schutzgebiet, so ist dies innerhalb eines Monats der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.