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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Bekanntmachung, betr. die Einführung einer Abgabe für die Benutzung der Wasserstelle in Otyimbingue, vom 26. Juni 1891.

Jeder von der Walfischbai, Tsaobis oder Omarurn kommende Frachtführer n. s. w. hat für das Tränken seiner Zugochsen in der hierselbst befindlichen durch den Häuptling Zacharias in Ordnung zu haltenden Wasserstelle 2'^ Mark an das Kommissariat zu entrichten. Ortsansässige, die bis 50 Stück Rindvieh, Kleinvieh bezw. Pferde auf dem Platze Otyimbingue halten, haben eine jährliche Abgabe von 2'/? Mark, diejenigen, die mehr Vieh halten, eine solche von 5 Mark zu zahlen, für den Fall, daß ihr Vieh die qu. Wasserstelle zum Tränken benutzt.

Die Verordnung tritt mit dem 27. Juni d. I. in Kraft.

Zuwiderhandelnde werden bestraft.

Verordnung, betr. den Ausschank nnd Verkauf von geistigen Getränken, vom 27. Mai 1895.

8 1 .

Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Handel mit geistigen Getränken aller Art (Wein, Bier, Branntwein, Spiritus u. s. w.) be­treiben will, bedarf dazu der schriftlichen Erlaubniß.

8 2 .

Der Erlaubnißschein kann

1. auf den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken aller Art,

2. auf Ausschank und Verkauf von Wein und Bier lauten.

8 3 .

Der Erlaubnißschein hat nur für die darin genannte Person, die darin bezeichnete Wirthschaft oder das Verkaufslokal, und zwar nur bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres Gültigkeit.

Der Erlaubnißschein ist in der Wirthschaft oder dem Verkaufs­lokale öffentlich auszuhängen.