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Verordnung, betr. den Handel mit Spiritussen, vom 1. April 1890.
8 1 .
Wer in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete mit Spiritussen Handel treiben will, hat dazu die schriftliche Genehmigung (Lizenzschein) des Kaiserlichen Kommissars einzuholen und dafür für das laufende Kalenderjahr eine Gebühr von
„15 Pfd. Sterl. ^ 300 Mark"
zu zahlen.
8 2 .
Wer, ohne im Besitze eines Lizenzscheines zu sein, mit Spiritussen Handel treibt, hat den doppelten Betrag der Gebühr zu zahlen und kann außerdem mit einer Geldstrafe bis zu
„25 Pfd. Sterl. — 500 Mark"
belegt werden.
8 3.
Der Lizenzberechtigte hat vor jedesmaliger Einfuhr von Spiritussen in das Schutzgebiet die einzuführende Menge behufs Ertheilung einer Spezialerlaubniß zur Einfuhr bei Strafe von „15 Pfd. Sterl. - 300 Mark"
vorzuzeigen.
8 4 .
Demjenigen, welcher durch Handel mit Spiritussen, insbesondere durch übermäßigen Verkauf oder Verschenken an Eingeborene Anlaß zu Ausschreitungen giebt, kann die Erlaubniß zum Handel ohne Weiteres entzogen werden.
Verordnung, betr. die Erhebung von Ausfuhrzöllen.
8 1 .
Für die Ausfuhr von Rindvieh, Pferden, Schafen und Ziegen, von Straußenfedern, Elfenbein und Fellen aus dem Schutzgebiete sowie für den Durchgang dieser Gegenstände durch das Schutzgebiet werden Zölle erhoben.
8 2 .
Die Erhebungsstellen sind das Kaiserliche Kommissariat in Otyimbingue und die Schulümter an den Sitzen der Häuptlinge.