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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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1 Pfund Sterling zum Werthe von 20 Mark 1 Schilling 1

und die übrigen Münzen englischer Währung in demjenigen Werth­verhältniß zur Reichswührung, welches den angegebenen entspricht, an­genommen werden.

Englische Kupfermünzen sind vom Kassenverkehr ausgeschlossen.

Verordnung, betr. die Freihaltung der Straßen nach Walfisch-Bai,

vom 17. Mai 1891.

Die Straßen von Klein-Barmen und Omaruru nach der Wal­fisch-Bai sind für den Frachtverkehr von Biehposten freizuhalten.

Zu diesem Zwecke wird verordnet:

1. Jn dem Thale des Swachaub zwischen Klein-Barmen und Ajim- bingue darf außerhalb dieser Orte Niemand wohnen oder Vieh­posten halten.

2. Die Familien, welche sich in Uitdrai niedergelassen haben, haben diesen Ort bis zum 1. Juli zu räumen.

3. Die Verordnung, wonach unterhalb Horebis im Swachaub-Thale Niemand wohnen darf, bleibt bestehen.

4. Die Familien, welche sich in Moder-Fontain an der Straße nach Omaruru befinden, räumen diesen Ort bis zum 1. Juni.

Verordnung, betr. Frachtfahrer, vom 12. März 1895 und Zusatz-Verordnung.

8 1 .

Die Verordnung vom 17. Mai 1891, betreffend den Fracht­verkehr von und nach Walfisch-Bai, wird hierdurch aufgehoben und an deren Stelle verordnet, was folgt:

8 2 .

Jeder Frachtführer bezw. Treiber hat sich für jeden einzelnen Wagen mit zwei Frachtscheinen zu versehen, auf welchen die Art der verfrachteten Sachen nach Stückzahl, Inhalt und Gewicht genau an­zugeben ist.

Die Frachtscheine sind regelmäßig in deutscher Sprache aus­zustellen.

Solls ch. Solouialgese-gebmiz.

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