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1 Pfund Sterling zum Werthe von 20 Mark 1 Schilling „ „ „ 1 „
und die übrigen Münzen englischer Währung in demjenigen Werthverhältniß zur Reichswührung, welches den angegebenen entspricht, angenommen werden.
Englische Kupfermünzen sind vom Kassenverkehr ausgeschlossen.
Verordnung, betr. die Freihaltung der Straßen nach Walfisch-Bai,
vom 17. Mai 1891.
Die Straßen von Klein-Barmen und Omaruru nach der Walfisch-Bai sind für den Frachtverkehr von Biehposten freizuhalten.
Zu diesem Zwecke wird verordnet:
1. Jn dem Thale des Swachaub zwischen Klein-Barmen und Ajim- bingue darf außerhalb dieser Orte Niemand wohnen oder Viehposten halten.
2. Die Familien, welche sich in Uitdrai niedergelassen haben, haben diesen Ort bis zum 1. Juli zu räumen.
3. Die Verordnung, wonach unterhalb Horebis im Swachaub-Thale Niemand wohnen darf, bleibt bestehen.
4. Die Familien, welche sich in Moder-Fontain an der Straße nach Omaruru befinden, räumen diesen Ort bis zum 1. Juni.
Verordnung, betr. Frachtfahrer, vom 12. März 1895 und Zusatz-Verordnung.
8 1 .
Die Verordnung vom 17. Mai 1891, betreffend den Frachtverkehr von und nach Walfisch-Bai, wird hierdurch aufgehoben und an deren Stelle verordnet, was folgt:
8 2 .
Jeder Frachtführer bezw. Treiber hat sich für jeden einzelnen Wagen mit zwei Frachtscheinen zu versehen, auf welchen die Art der verfrachteten Sachen nach Stückzahl, Inhalt und Gewicht genau anzugeben ist.
Die Frachtscheine sind regelmäßig in deutscher Sprache auszustellen.
Solls ch. Solouialgese-gebmiz.
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