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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Kommission auf Lungenseuche untersuchen und sich, im Falle dasselbe gesund befunden wird, eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellen zu lassen.

8 4.

Diese Bescheinigung ist bei Berührung von Ortschaften stets den zuständigen Behörden vorzuzeigen und von diesen zu visiren.

Den Behörden steht das Recht zu, eine nochmalige Untersuchung durch die Sachverständigen-Kommission ihres Amtssitzes anzuordnen.

8 ö.

Frachtführern und Führern von Rindvieh, welchen wegen weiter Entfernung oder aus sonstigen Gründen die Erlangung einer Be­scheinigung der Kommission ihres Heimathsortes oder -bezirks unmöglich ist, haben in dem nächsten von ihnen berührten Orte, in dem sich eine Kommission befindet, die Ausstellung einer Bescheinigung zu be­antragen.

8 6 .

Bricht zwischen untersuchtem und gesund befundenem Rindvieh wider Erwarten auf dem Transportwege Lungenseuche aus, so hat der betreffende Frachtführer u. s. w. hiervon umgehend der nächsten Be­hörde Anzeige zu machen, welche das Weitere gemäß der Verordnung vom 1. August 1888 veranlassen wird.

8 7 .

Zuwiderhandlungen werden mit den in jener Verordnung an­gedrohten Geldstrafen bis zu 1000 Mark geahndet.

8 8 .

Diese Verordnung tritt in jedem Bezirke am vierzehnten Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Verordnung, betr. das Halten von Viehposten längs des Swachaubflusscs von Nonidas bis Horebis, vom 4. August 1888.

Bei dem zunehmenden Transportverkehr von Walfischbai nach Otyimbingue sowie von Walfischbai nach Omaruru und umgekehrt wird verordnet, was folgt: