Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
496
Einzelbild herunterladen
 

496

8 6 .

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Z 4 ziehen Geldstrafe bis zum Betrage von 300 Mark 15 ^ nach sich.

8

Wer Straußenhennen oder -küken tödtet, wird in jedem Falle mit einer Geldstrafe von 200 Mark 10 F belegt.

8 3.

Wer Elephantenkühe oder Elephantenkälber tödtet, hat für jeden einzelnen Fall eine Geldstrafe von 400 Mark 20 ^ zu zahlen.

8 9.

Wer mit Jagdbeute Handel treibt, welche entgegen den vor­stehenden Bestimmungen gewonnen ist, wird mit Geldstrafe bis 500 Mark 25 ^ bestraft.

8 10.

In allen Fällen von Zuwiderhandlungen der vorbezeichneten Art kann auch Gefüngnißstrafe bis zu drei Monaten eintreten.

8 11-

Neben den in dieser Verordnung angedrohten Strafen kann die Einziehung der Jagdbeute und der zur Jagd gebrauchten Gegenstände angeordnet werden.

8 >2.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1892 in Kraft.

Verordnung des Kaiser!. Kommissars, betr. den Geldverkehr bei den öffentlichen Kassen des südwestafrikanischen Schutzgebietes, vom 1. August 1893.

Auf Grund des 8 11 des Ges. betr. die Rechtsverhältnisse u.s.w. vom l5. März 1888 wird hiermit bestimmt, daß von den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet fortan Zahlungen, soweit dieselben in englischem Gelde geleistet werden, nur unter Zugrundelegung nachfolgender Sätze und zwar: