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8 1 .
Es ist verboten, ohne Genehmigung des Reichskommissars auf der Strecke längs des Swachaubflusses Nonidas aufwärts bis Horebis und von da bis Tsavbis Viehposten zu halten, sowie Anaschoten oder Gras von dort abzufahren.
8
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis 1000 Mark -- 50 -e bestraft.
Verordnung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das füdweftafrikanische Schutzgebiet, betr. die Ausübung der Jagd, vom 4. Januar 1892.
8 i.
Wer mit Reit-, Zug- oder Lastthieren einen Jagdzug veranstalten will. bedarf vorher eines vom Kaiserlichen Kommissar auf die Dauer eines Jahres auszustellenden Erlaubnißscheines.
Der Jagdschein lautet auf die Person und ist von letzterer zum Zwecke der Legitimation bei Ausübung der Jagd stets mitzufühlen.
8 2 .
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe bis zum Betrage von 1000 Mark — 50 F erhoben.
Die Gültigkeit der Jagdscheine wird vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet.
8 3 .
Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben (8 1 Abs. 1), einen Jagdzug unternimmt, wird mit Geldstrafe bis zum Betrage von 2000 Mark - 100
wer dagegen den gelösten Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt (8 1 Abs. 2), mit Geldstrafe bis zu 200 Mark — 10 -e belegt.
8 4.
Die Jagd auf Strauße, sowie das Wegnehmen der Eier von den Brutstätten ist in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober untersagt.
8 5 .
Das Tödten von Straußenhennen und Straußenküken, sowie von Elephantenkühen und Elephantenkälbern ist verboten.