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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Verfügung, betr. die Verleihung von Minenkonzessioiien dnrch Häupt­linge des Schutzgebietes, vom 19. April 1886.

Auf Grund der mit den Häuptlingen des südwestafrikanischen Schutzgebietes abgeschlossenen Verträge erläßt der unterzeichnete stell­vertretende Reichskvmmissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet folgende Verfügung:

Da nur Weiße, d. h. Angehörige eines eivilisirten Staates bei der Regelung der Minenkonzessionen in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete betheiligt sind, und da ein öffentliches Interesse vorliegt, daß eine sachkundige Bergbehörde diese Regelung in die Hand nimmt, so verfüge ich hiermit, daß von heute ab die Häuptlinge in dem dies­seitigen Schutzgebiet nur mit Zustimmung der Bergbehörde Konzes­sionen verleihen oder die etwa schon vorhandenen modifiziren können.

Verleihung von Konzessionen oder Mvdifizirung von etwa schon bestehenden sind ohne Mitwirkung der Bergbehörde nichtig. Als Bergbehörde fungirt vorläufig der Kaiserliche Reichskommissar in dem diesseitigen Schutzgebiete.

Bekanntmachung, betr. die Verleihung von Minenkonzessionen durch Häuptlinge in der Interessensphäre, vom 1. April 1890.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ver­fügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886, wonach die Ertheilung von Minenkonzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit Genehmigung des Reichskvmmissars rechtsgültig er­folgen kann, auch für die deutsche Jnteressenphäre in Südwestafrika Geltung hat. _

Bekanntmachung, vom 1. April 1896. Bergwerksgerechtsame in den Gebieten der Bondelzwarts, der Veldschoendrager und von Zwartmodder (Keetmannnshoop), welche nicht