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geschlachteten Thieres, noch, daß dort gebrauchtes Kochgeschirr über die Grenzen des Jsolirplatzes verbracht wird. Auch muß er das an der Krankheit verendete Thier sofort vergraben oder verbrennen lassen.
8 7 -
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 1000 Mark — 50 F belegt. Auch kann das außerhalb des Jsolirplatzes betroffene Rindvieh getödtet werden.
8 8 .
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1887 in Kraft.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schutzgebiet, betr. die Ernennung von Sachverftändigen-Kommissionen für Lungenseuche, vom 2. August 1894.
In Ergänzung des Z 2 der Verordnung des Kaiserl. Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 1. März 1887, betr. die unter dem Namen „Longziekte" bekannte Krankheit des Rindviehs, wird hiermit Folgendes bestimmt:
8 1 -
Die Bezirkshauptmannschaften haben für bestimmte Theile oder größere Ortschaften ihres Bezirkes eine aus drei Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern bestehende Sachverständigen- Kommission für jedes Kalenderjahr zu ernennen, welche nach Möglichkeit aus den Eingesessenen des betreffenden Ortes zu wählen ist.
8 2 .
Bis zum Zeitpunkte des Erlöschens der Lungenseuche, welches durch öffentliche Bekanntmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden wird, sollen alle Frachtführer oder Führer von Rindvieh grundsätzlich mit einer Bescheinigung der Sachverständigen-Kommission ihres Heimathsortes oder -bezirks des Inhalts versehen sein, daß das Vieh mit Erfolg geimpft oder doch der Lungenseuche nicht verdächtig ist.
8 3 .
Zu diesem Zwecke haben die Frachtführer u. s. w. ihr Vieh, bevor sie es auf den Transport bringen, von der Sachverständigen-