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8 2 .
Der Kaiserliche Kommissar ist befugt, hinsichtlich der Bestimmung in H 1 Ausnahmen zuzulassen.
Verordnung, betr. die unter dem Namen „Longziekte" (Lungenseuche) bekannte Krankheit des Rindviehs, vom 1. März 1887.
8
Jeder Eigenthümer oder Besitzer oder Kondukteur von Rindvieh, welches an der unter dem Namen „Longziekte" bekannten Krankheit befallen ist oder derselben verdächtig erscheint, hat dasselbe auf einen Jsolir- platz zu bringen und hiervon dem Kaiserlichen Kommissar sowie dem zunächst wohnenden Häuptling sofort Anzeige zu erstatten.
8 2 .
Der Häuptling kann einen anderen Jsolirplatz als den bereits belegten anweisen. Eine von dem Reichskommissar ernannte Kommission von drei Sachverständigen hat zu untersuchen, ob dasselbe von der Krankheit befallen ist oder derselben verdächtig erscheint.
8 3 .
Ist die Kommission der Ansicht, daß dies nicht der Fall ist, so hat sie darüber den im ß 1 genannten Personen (Eigenthümer, Besitzer- oder Kondukteur) eine Bescheinigung auszustellen und denselben die schriftliche Erlaubniß zu ertheilen, den Jsolirplatz zu verlassen.
8 4.
Entscheidet dieselbe, daß das Rindvieh der Krankheit verdächtig erscheint, so hat dasselbe, drei Monate vom ersten Tage der Unterbringung auf dem Jsolirplatz an gerechnet, dort zu verbleiben.
8
Ist die Krankheit bereits ausgebrochen oder bricht sie während der im 8 4 erwähnten Zeit aus, so ist das Rindvieh, vom letzten Ver- endungsfalle an gerechnet, weitere drei Monate auf dem Jsolirplatze zu halten.
8 0 .
Der Eigenthümer oder Besitzer oder Kondukteur des Biehes hat dafür Sorge zu tragen, daß dasselbe sich nicht vom Jsolirplatze entfernt, noch, daß Fleisch oder sonstige Theile eines dort verendeten oder