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Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Bekanntmachung, betr. das Ausgebot von Landansprüchen in Süd- Namaqualand, vom 2. Januar 1894.
Landansprüche in den Gebieten der Bondelzwarts, der Veld- schoendragers und von Zwartmodder (Keetmanshoop), welche nicht gemäß des Aufgebots vom 1. September 1893 bis gestern (1. Januar) vormittags 9 Uhr bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwest- afrikanischen Schutzgebietes in Windhoeck zur Prüfung angemeldet sind, werden hiermit für ungültig erklärt.
Allerh. Verordnung, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892. (R.-G.-Bl. S. 1037.)
Das Gesetz, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. S. 599) tritt für das südwestafrikanische Schutzgebiet bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Januar 1893 in Kraft.
Der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung rc., vom 8. November 1892, vom 1. Dezember 1893.
8 i.
Als Eingeborene im Sinne der vorerwähnten Kaiserlichen Verordnung sind anzusehen:
1. die Angehörigen der im Schutzgebiet heimischen Stämme,
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme,
3. die sogenannten Bastards.