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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 11 -

Die gegenwärtige Beiordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung der­selben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

In denjenigen Theilen des Schutzgebietes, in welchen die Ver­ordnung vorn 15. August 1889 noch keine Geltung hat, treten die Ab­schnitte VII und IX derselben gleichzeitig mit der gegenwärtigen Ver­ordnung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte I bis VI und VIII wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Kaiserliche Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen

im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 2. April 1893.

(R.-G.-Bl. S. 143.)

8 1 -

Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiser­lichen Kommissars vom 1. Oetober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars voin

1. Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffent­liches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften statt.

8 2 .

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutzgebiet oder für einzelne Theile desselben erlassen.

Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Berechtigten, welche Landansprüche geltend zu machen beabsichtigen, ein­geleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

8 3.

Das Aufgebot hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Gebietes, auf welches sich das Aufgebot bezieht;

2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des Schutzgebietes anzumelden;

3. die Ankündigung, daß die Versüumniß der Anmeldung von Land­ansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat;