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bereits von der Kaiserlichen Regierung anerkannt oder bis heute Vormittags 9 Uhr bei der hiesigen Bergbehörde zur Prüfung angemeldet sind, werden hiermit für ungültig erklärt.
Verordnung über den Erwerb von Grundeigenthum im südwest- asrikanischen Schutzgebiet vom 1. Oktober 1888.
Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß bis zur anderweitigen Regelung der Grundeigenthumsverhültnisse es verboten ist, im Geltungsbereiche der hiesigen deutschen Interessensphäre ohne Genehmigung des Kaiser!. Kommissars herrenloses ^!and in Besitz zu nehmen oder sich das Eigenthum von Grundstücken durch Verträge mit Eingeborenen übertragen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft, überdies erkennt die Kaiser!. Regierung solche Besitzergreifung als rechtsgültig nicht an.
Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, den Erwerb an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und die Genehmigung in jedem einzelnen Falle »ach vorgängiger Prüfung zu ertheilen, sobald der Erwerb nicht durch Uebervortheilung der Eingeborenen erfolgt ist und dem allgemeinen Interesse des Schutzgebietes nicht entspricht.
Nachtragsvervrdnung vom 1. Mai 1892.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 1. October 1888 finden in gleicher Weise auf den Abschluß von Pachtverträgen mit Eingeborenen über Grundstücke Anwendung.
Kaiserliche Verordnung, betr. das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet vom 15. August 1889. (R.-G.-Bl. S. 179).
I. Einleitende Bestimmungen.
Gegenstände des Bergbaues.
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Die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien, nämlich:
1. Edelsteine,
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder als Erze,