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Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Logo, betr. die Befreiung der in Sklaverei gehaltenen Personen, vom 15. Januar 1893.
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Personen, welche sich im Zustande der Sklaverei, Haussklaverei oder Hörigkeit befinden, erlangen ihre volle Freiheit dadurch, daß ihr bisheriger Herr ein ihr Verhältniß zu ihnen lösendes Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w.) mit einem Dritten oder mit ihnen selbst abschließt.
8 2 .
Jeder Loskauf eines Sklaven ist von dem Befreienden innerhalb vier Wochen dem Kaiserlichen Kommissar oder dem Amtsvorsteher des Bezirks, in welchem der Freigewordene oder der Befreiende seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen, worauf auf Antrag dem Sklaven unter Siegel und Unterschrift ein Freibrief unentgeltlich auszustellen ist. In gleicher Weise kann auch solchen Personen, welche kraft einer behördlichen Verfügung oder aus sonst einem Grunde die Freiheit erlangt haben, ein Freibrief ertheilt werden.
8 3 .
Eine zwischen dem Loskaufenden und dem Losgekauften getroffene Vereinbarung, wonach dieser die Loskaufsumme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor einer der im § 2 genannten Behörde schriftlich abgeschlossen werden und unterliegt der Genehmigung derselben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zu wahren und insbesondere darauf zu achten, daß der abzuverdienende Betrag weder die vereinbarte Loskaufsumme noch die landesüblichen Preise übersteigt.
Die dem Losgekauften in Anrechnung gebrachten Raten dürfen nicht unter den üblichen Lohnsätzen bleiben. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach auf den abzuverdienenden Betrag Lieferungen des Loskaufenden an Lebensmitteln, Kleidungsstücken und dergleichen in Anrechnung gebracht werden.
8 4 .
Sowohl dem Loskaufenden wie dem Losgekauften ist von Amts- wegen eine Ausfertigung der im vorigen Paragraphen erwähnten Vereinbarung auszuhändigen. Auf derselben sind seiner Zeit die abver- dienten Beträge von der Behörde zu vermerken.
Ko lisch, Aolonialgesetzgcbung.
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