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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Schiffsführer des Dampf­schiffes in eine Strafe von 400 Mark, derjenige des Segelschiffes in eine Strafe von 300 Mark.

Die Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo, betr. den Schiffsverkehr in Porto Seguro und Bagida, vom 10. August 1895.

8 1 .

Schiffe und Fahrzeuge, welche beabsichtigen, auf den Rheden der Orte Porto Seguro und Bagida Passagiere zu landen oder an Bord zu nehmen, sowie Ladung einzunehmen oder zu löschen, haben diese Absicht vorher bei den Zollämtern zu Klein-Popo und Lome anzu­melden.

8 2 .

Das betreffende Zollamt für Porto Seguro Klein-Popo, für Bagida Lome bestimmt den Zeitpunkt, mit welchen die Arbeiten auf der Nhede begonnen werden dürfen.

8 3 -

Jeder Verkehr von den genannten beiden Orten mit Schiffen u. s. w. auf der Rhede vor dem im Z 2 bestimmten Zeitpunkte ist verboten.

8 4 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden in jedem ein­zelnen Falle mit Geldstrafe von 100 bis 1000 Mark, wofür im Un- vcrmögensfalle Haft eintritt, und Einziehung der betreffenden Waaren und Gegenstände bestraft.

8 5 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Bekanntmachung der Kaiserlichen Landeshanptmannfchast von Togo über die Zollbehandlung von Packeten, vom 15. Juni 1894.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Aus­führung der Verordnung vom 1. Mai d. Js., betreffend Erhebung von

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