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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat die Abmeldung beim Kaiserlichen Kommissariat schriftlich oder münd­lich innerhalb dreier Tage nach der Abreise zu erfolgen.

8 4.

Für die rechtzeitige Meldung sind außer den Meldepslichtigen verantwortlich der Hausvorstand, der Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte.

8 5.

Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer und Weiße haben binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des 8 2 nachzuholen.

8 o.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.

8 7 .

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung des Kaiser!. Kommissars für Togo, betr. die Anwerbung von Eingeborenen des Togogebietes zu Diensten außerhalb des Schutz­gebietes, vom 24. December 1891.

8 1 -

Die Anwerbung von Eingeborenen des Togo-Gebietes zu Diensten außerhalb des Schutzgebietes ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars gestattet.

Diese Genehmigung ist in jedem einzelnen Falle schriftlich nach­zusuchen und wird in gleicher Form ertheilt.

8 2 .

Für die Anwerbung eines jeden Eingeborenen zu dem ange­gebenen Zwecke ist, falls der Dienst nicht länger als ein Jahr dauern