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8 3.
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat die Abmeldung beim Kaiserlichen Kommissariat schriftlich oder mündlich innerhalb dreier Tage nach der Abreise zu erfolgen.
8 4.
Für die rechtzeitige Meldung sind außer den Meldepslichtigen verantwortlich der Hausvorstand, der Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte.
8 5.
Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer und Weiße haben binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des 8 2 nachzuholen.
8 o.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.
8 7 .
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung des Kaiser!. Kommissars für Togo, betr. die Anwerbung von Eingeborenen des Togogebietes zu Diensten außerhalb des Schutzgebietes, vom 24. December 1891.
8 1 -
Die Anwerbung von Eingeborenen des Togo-Gebietes zu Diensten außerhalb des Schutzgebietes ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars gestattet.
Diese Genehmigung ist in jedem einzelnen Falle schriftlich nachzusuchen und wird in gleicher Form ertheilt.
8 2 .
Für die Anwerbung eines jeden Eingeborenen zu dem angegebenen Zwecke ist, falls der Dienst nicht länger als ein Jahr dauern