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Bekanntmachung, betr. das Kreditgeben an farbige Angestellte der Landcshanptmannfchaft für Togo, vom 24. März 1893.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es verboten ist, den farbigen und eingeborenen Angestellten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft, insbesondere den Zollaufsehern, Post- und Telegraphendienern, Polizisten, Postboten und Angehörigen der Polizeitruppe Darlehen, Vorschüsse oder Kredit irgend welcher Art ohne schriftliche Genehmigung des Landeshauptmanns oder seines Vertreters zu gewähren.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 200 Mark bestraft, und steht ihnen für etwa vorhandene Forderungen ein Anspruch auf das Gehalt der Betreffenden nicht zu.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars, betreffend die Meldepflicht der Europäer in Togo, vom 10. Oktober 1892.
Auf Grund des ß 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete und der Verfügung des Reichskanzlers, vom 29. März 1889, wird für das Schutzgebiet verordnet, was folgt:
8 l.
Jeder Europäer und Weiße, welcher sich länger als eine Woche im Schutzgebiete aufzuhalten beabsichtigt oder aufhält, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Kommissariate in Sebbe baldmöglichst, spätestens aber innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft im Schutzgebiete zu melden. Bezüglich der erkrankten Weißen, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit das Schutzgebiet betreten, hat die Anmeldung innerhalb 24 Stunden nach Ankunft im Aufenthaltsort zu erfolgen.
8 2 .
Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Neuanziehenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen und deren Wohnort, Tag, Monat und Jahr und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet oder geschieden, event, den Geburtsnamen und Wohnort des Ehegatten, den Wohnort oder den Aufenthaltsort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über Militärverhültnisse.