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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 9.

Zuwiderhandlungen gegen jede in den obigen Paragraphen ent­haltene Bestimmung wird in jedem einzelnen Falle mit einer Geld­strafe bis zu 100 Mark bestraft. Der Amtsvorsteher von Klein-Popo ist berechtigt, eine Strafe bis zu 20 Mark zu verhängen. Im Un­vermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe eine entsprechende Frei­heitsstrafe, welche vom Kaiserlichen Kommissar festgesetzt wird.

8 10 .

Diese Verfügung tritt mit dem 1. Juli in Kraft.

Verordnung, betreffend Niederlassungen und Neubauten in Klein- Popo und Lome, vom 3. März 1894.

8 1 -

Jedermann, welcher beabsichtigt, in den Orten Klein-Popo und Lome eine neue Niederlassung zu gründen, hat diese Absicht vor Aus­führung seines Vorhabens dem Amtsvorsteher anzumelden.

Der Amtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß derartige neue Niederlassungen keine Störungen des Straßennetzes herbeiführen, und die hierfür nöthigen Anordnungen zu treffen.

8 2 .

Jeder in den beiden genannten Orten beabsichtigte Neubau von Häusern, Schuppen, Ställen und dergleichen muß vor Beginn des Baues dem Amtsvorsteher angezeigt werden.

Stehen dem Baue von Seiten der Bau- oder Feuerpolizei Be­denken entgegen, so hat der Amtsvorsteher die erforderlichen Abände­rungen zu verfügen, nötigenfalls den Bau vorläufig zu verbieten.

8 3 -

Die endgültige Entscheidung bleibt in allen Fällen dem Landes­hauptmann vorbehalten, an welchen jederzeit Berufung gegen Ver­fügungen des Amtsvorstehers eingelegt werden kann.

8 4 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft.

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.