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8 9.
Zuwiderhandlungen gegen jede in den obigen Paragraphen enthaltene Bestimmung wird in jedem einzelnen Falle mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. Der Amtsvorsteher von Klein-Popo ist berechtigt, eine Strafe bis zu 20 Mark zu verhängen. Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe eine entsprechende Freiheitsstrafe, welche vom Kaiserlichen Kommissar festgesetzt wird.
8 10 .
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Juli in Kraft.
Verordnung, betreffend Niederlassungen und Neubauten in Klein- Popo und Lome, vom 3. März 1894.
8 1 -
Jedermann, welcher beabsichtigt, in den Orten Klein-Popo und Lome eine neue Niederlassung zu gründen, hat diese Absicht vor Ausführung seines Vorhabens dem Amtsvorsteher anzumelden.
Der Amtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß derartige neue Niederlassungen keine Störungen des Straßennetzes herbeiführen, und die hierfür nöthigen Anordnungen zu treffen.
8 2 .
Jeder in den beiden genannten Orten beabsichtigte Neubau von Häusern, Schuppen, Ställen und dergleichen muß vor Beginn des Baues dem Amtsvorsteher angezeigt werden.
Stehen dem Baue von Seiten der Bau- oder Feuerpolizei Bedenken entgegen, so hat der Amtsvorsteher die erforderlichen Abänderungen zu verfügen, nötigenfalls den Bau vorläufig zu verbieten.
8 3 -
Die endgültige Entscheidung bleibt in allen Fällen dem Landeshauptmann vorbehalten, an welchen jederzeit Berufung gegen Verfügungen des Amtsvorstehers eingelegt werden kann.
8 4 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.