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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
459
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Uebertretungsfalle mit der im § 6 der Verordnung festgesetzten Strafe bedroht.

8 2 .

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung, betr. Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes, vom 15. Januar 1888.

8 1 -

Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes bedürfen, sofern die erworbene Fläche 10 Hektar übersteigt und bisher im Besitze von Ein­geborenen war, der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars.

8 2 .

Das Gesuch um Genehmigung hat der Erwerber mündlich oder schriftlich beim Kommissariat anzubringen; dasselbe muß nachstehende Angaben enthalten:

1. Name der Erwerbers,

2. Name des bisherigen Eigenthümers,

3. thunlichst genaue Bezeichnung des Landes (einheimischer Name, geographische Lage, Umfang, Grenzen u. s. w.).

8 3 -

Bezüglich der über solche Landerwerbungen abgeschlossenen Ver­träge gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Januar 1888.

8 4 .

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von nicht unter 100 Mark und bis zu 2000 Mark bestraft.

Polizeiverordnung vom 21. Juni 1891.

8 1 -

Jeder Hauseigenthümer oder Hausmiether muß auf der Seeseite in Länge seines Grundstückes einen festen Weg in der Breite von 2 Metern und in der Verlängerung des an der deutschen Faktorei