Uebertretungsfalle mit der im § 6 der Verordnung festgesetzten Strafe bedroht.
8 2 .
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung, betr. Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes, vom 15. Januar 1888.
8 1 -
Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes bedürfen, sofern die erworbene Fläche 10 Hektar übersteigt und bisher im Besitze von Eingeborenen war, der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars.
8 2 .
Das Gesuch um Genehmigung hat der Erwerber mündlich oder schriftlich beim Kommissariat anzubringen; dasselbe muß nachstehende Angaben enthalten:
1. Name der Erwerbers,
2. Name des bisherigen Eigenthümers,
3. thunlichst genaue Bezeichnung des Landes (einheimischer Name, geographische Lage, Umfang, Grenzen u. s. w.).
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Bezüglich der über solche Landerwerbungen abgeschlossenen Verträge gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Januar 1888.
8 4 .
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von nicht unter 100 Mark und bis zu 2000 Mark bestraft.
Polizeiverordnung vom 21. Juni 1891.
8 1 -
Jeder Hauseigenthümer oder Hausmiether muß auf der Seeseite in Länge seines Grundstückes einen festen Weg in der Breite von 2 Metern und in der Verlängerung des an der deutschen Faktorei