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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
457
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Bei Benutzung des Pulverschuppens durch Einfuhr oder Entnahme von Pulver ist vorher der Kaiserlichen Zollbehörde in Lome die Ge­wichtsmenge des Pulvers nach Kilogramm und Anzahl der Pulver­fässer schriftlich anzumelden, worüber ein gestempelter Erlaubnißschein mit Tag und Stunde der Benutzung des Schuppens ertheilt wird.

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Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden von der Kaiserlichen Zollverwaltung wahrgenommen.

Gegen die Maßnahmen derselben ist binnen einer Frist von 14 Tagen bei dem Kaiserlichen Kommissar Beschwerde zulässig.

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Die Aufsicht über den Pulverschuppen ist von der Zollbehörde durch eine ständige, regelmäßig abzulösende Wache von zwei Polizisten unter Leitung eines Zollaufsehers zu führen. Letzterer führt ein genaues Lagerbuch mit gesonderten Abtheilungen für jede Firma; in dieses sind in einzelnen Spalten einzutragen: Name der Firma, Nummer des ihr angewiesenen Raumes, Datum der Einlieferung, Menge derselben, Datum der Entnahme, Menge derselben, Betrag der zu zahlenden Ge­bühr, Vermerk der erfolgten Zahlung.

Ferner ist es Pflicht des Zollaufsehers, mit Hilfe der ihm bei- gegebenen Polizeiwache für sorgfältige Beobachtung der für den Pulver­schuppen erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen und Zuwiderhand­lungen zur Anzeige zu bringen.

Verordnung des Kaiser!. Kommissars für Togo, betr. das Lagen, von Schießpulver in Klein-Popo und Umgegend, vom 24. November 1892.

Aufhebung der Verordnung vom 14. Februar 1892.

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Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll in den Orten Klein- Popo, Bathst und Adjido bezw. in einer dort befindlichen Faktorei oder sonstigen Baulichkeit oder in der Nähe einer solchen Schießpulver in größeren Mengen nicht mehr gelagert oder aufbewahrt werden. Die Menge Schießpulver, welche ferner dort gehalten werden darf, wird für