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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
455
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drücklich genannten Küstenorten wird verboten; dagegen ist dasselbe für Bagida unter gewissen Voraussetzungen, über welche der Vorsteher des Amtes Lome mit besonderer Anweisung versehen wird, gestattet. Die Entscheidung über die ausnahmsweise zu gestattende Einfuhr über die Landgrenzen des Schutzgebietes bleibt dem Kaiserlichen Kommissar vorbehalten.

Zu § 6 d. V.

5. Die Erlaubniß zum Führen von Feuerwaffen anderer Art als nichtgezogene Steinschloßgewehre ertheilt der Kaiserliche Kommissar auf die Dauer von jedesmal zwei Jahren gegen eine Gebühr von 5 Mark, welche für Revolver und Pistolen auf 2,50 Mark er­mäßigt wird.

Der Erlaubnißschein ist der Zollbehörde bei Entnahme der Waffe und Munition vorzuzeigen, von derselben zu registriren und mit der Registernummer nebst Stempel und Unterschrist zu versehen.

Zu 8 u. 9 d. V.

6. Die für den Handel bestimmten nichtgezogenen Feuerstein- gewehre und gewöhnliches Schießpulver, sogenanntes Handelspulver, dürfen innerhalb des ganzen Togogebietes verkauft werden.

7. Nichtgezogene Vorderlader, die sogenannten Daneguns, werden bis auf Weiteres den nichtgezogenen Steinschloßgewehren gleich be­handelt.

8. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, von den Zollämtern wahrgenommen.

9. Gegen die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden ist binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde beim Kaiserlichen Kommissar zulässig.

Verordnung des Kaiser!. Kommissars für Togo, betr. das Lagern von Schießpulver für Lome und Umgegend,

25. Mär; 1893

vom

6. Mai 1894.

8 i.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll in dem Orte Lome und Umgegend bezw. in einer dort befindlichen Faktorei oder sonstigen Baulichkeit oder in der Nähe einer solchen Schießpulver in größeren Mengm nicht mehr gelagert oder aufbewahrt werden.