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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 16. September 1892, betr. die Einfuhr von Schießwaffcn und Munition, vom 16. September 1892.

1. Die Verordnungen

u) betr. den Verkauf von Hinterladern u. s. w. vom 14. De­cember 1890 und

b) betr. die Aufbewahrung von Pulver u. s. w. vom bleiben vorläufig in Kraft.

19. Februar 9. April

1892

Zu § i d. V.

2. Als Lagerhäuser für Feuerwaffen und Munition mit Ausnahme von Schießpulver dienen die Zollschuppen in Klein-Popv und Lome. Schießpulver ist in Klein-Pvpo, wie bisher, in dem östlich des Ortes am Strande gelegenen Pnlverschuppen unter Aufsicht der Zollbehörde zu lagern, in Lome ist für Schießpulver bis zur Fertig­stellung des zu errichtenden Pulvermagazins die Benutzung der zur Zeit gebräuchlichen Privatpnlverschuppen unter Aufsicht der Zollbehörde gestattet.

Zu Z8 1 u. 2 d. V.

3. Die Gebühr für die Lagerung der Feuerwaffen und Munition mit Ausnahme von Schießpulver beträgl:

Für jeden Monat oder einen Theil demselben nach 48 ständiger Freilagerung

i ^ >^.

Feuerwaffen irgend welcher Art oder Beschaffenheit .

pro Stück

5

Patronen, gefüllt oder ungefüllt, irgend welcher Beschaffenheit.

l OOStück oder weniger

25

Zündhütchen .

1000 .

25

Alles andere Material zum Laden von Feuerwaffen .

5 KZ oder weniger

25

Die Gebühr ist zahlbar jedesmal bei Entnahme der betreffenden Gegenstände.

Zu 88 ^ u. 4 d. V.

Das Löschen von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver in Porto Seguro und allen anderen in dieser Verordnung nicht aus-