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im Z 5 „für die Organisation der Landesvertheidigung", im § 9 erster Satz statt „dürfen" „können" steht und daß nach § 14 die Verordnung am 1. October 1892 in Kraft getreten ist.
Verordnung, betr. den Verkauf von Hinterladern und Mnnition, vom 14. December 1890.
8 1 -
Der Verkauf von Hinterladern jeder Art und zugehöriger Munition innerhalb des Togogebietes ist verboten.
8 2 .
Die im Schutzgebiete ansässigen Firmen haben ihre gegenwärtigen Lagerbestände an Hinterladern und Patronen dem Kaiserlichen Kommissariate spätestens bis zum 1. Januar schriftlich nachzuweisen und eine solche Nachweisung des jeweiligen Bestandes am Schlüsse eines jeden Vierteljahres zu wiederholen.
8 3 -
Der Kommissar bezw. dessen Stellvertreter ist befugt, auf Antrag in jedem einzelnen Falle Ausnahmen von dem Verbote oes 8 1 durch schriftliche Ermächtigung eintreten zu lassen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldbuße bis 300 Mark geahndet.
8 5 .
Die Verordnung tritt mit dem 20. d. M. in Kraft.