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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
452
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8 3.

Wer Schafe oder Mais aus dem Gebiete auszuführen beab­sichtigt, hat dies bei den Zollämtern in Klein-Popo oder Lome oder bei dem Sekretariat der Landeshauptmannschaft zu Sebbe anzumelden und dort den festgesetzten Betrag gegen Quittung einzuzahlen.

8 4.

Die Quittungen berechtigen zur Ausfuhr der auf denselben ver­merkten Quantitäten oder Anzahl Stück und dienen im Falle der Ausfuhr über Land als Legitimation beim Passiren der Grenz­stationen.

8 b.

Die Ausfuhr aus dem deutschen in das französische Gebiet ist für Schafe und Mais außer auf dem Seewege nur am Seestrand entlang oder auf der Lagune gestattet. Amtliche Kontrolstationen be­finden sich am Strande beim Pulverschuppeu und an der Lagune bei dem Grenzpfahl von Nillakossi.

An diesen Kontrolstationen sind die oben erwähnten Quittungen vorzuzeigen.

Das Passiren der Landgrenze im Osten mit Schafen oder Mais auf anderen als den angegebenen Wegen oder unter Um­gehung der Kontrolstationen ist verboten.

8 6 .

Kontrolstation für die Westgrenze ist bis auf Weiteres das Zollamt Lome.

8 7 -

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden neben Ein­ziehung der betreffenden Gegenstände mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder entsprechendem Gefängniß bestraft.

8 8 .

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung, betr. die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Togo, vom 16. September 1802.

Derselbe Wortlaut, wie Verordnung vom 16. März 1893 für Kamerun (S- 414), nur daß

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