Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend die Ausfuhr von Rindvieh, vom 20. November 1892.
8 i.
Die Ausfuhr von Rindvieh aus dem Schutzgebiete Togo zur See oder über die Landgrenzen ist verboten.
8 2 .
Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, in besonderen Fällen ausnahmsweise die Ausfuhr einer bestimmten Anzahl von Rindern unter Ertheilung eines Erlaubnißscheins zu gestatten.
§ 3-
Viehtransporte, welche nur durchpassiren, also über die eine Grenze ein- und über die andere Grenze wieder ausgeführt werden, sind nach Eintritt ins Gebiet bei dem nächsten Amtsvorsteher anzumelden. Dieser ertheilt einen Passirschein, wofür 1 Mark für das Stück Vieh zu entrichten ist.
8 4 .
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit Geldstrafe von 20 bis 200 Mark bestraft.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo vom 1. Juni 1894.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete pp. und um der seit Verwüstung großer Landstrecken des Gebietes durch Heuschreckenschwärme drohenden Gefahr einer übermäßigen Vertheuerung der Lebensmittel vorzubeugen, verordne ich, was folgt:
8 1 -
Die Ausfuhr von Schafen und Mais ist nur gegen Zahlung eines Ausfuhrzolles gestattet.
8 2 .
Dieser Ausfuhrzoll beträgt für Schafe pro Stück 5 Mark, für Mais pro Kilogramm 10 Pf.