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Verordnung, betr. den Handel mit Palmkernen, vom 7. Februar 1890.
8 1 -
Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, ist verboten.
Aus diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung.
8 2 .
Es werden zunächst zwei Revisionsstellen eingerichtet — für Klein- Popo auf der Südwestseite von Adjido, für Porto Seguro an der Lau- dungsstelle —, auf welchen je ein Beamter stationirt ist, der alle durchkommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat. Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Verkauf kommen.
8 3 -
Die im 8 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne, gleichviel ob dieselben erst zum Verkauf angeboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer Faktorei übergegangen sind.
8 4 .
Räch vollzogener Analyse bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort des Besitzers sofort zur Anzeige.
Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, errheilt der Beamte eine Abfertigungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besitzers und ungefährer Angabe der Quantität.
8 ö.
Wer den Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in seiner Amtsthätigkeit behindert oder zu behindern versucht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Hast bestraft.
8 6 .
Wer Palmkerne in Empfang nimmt, ohne daß ihre Zulässigkeit nach Maßgabe dieser Verordnung durch Check nachgewiesen ist. wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft.