Handelshäusern der Faktoreivorsteher, Hauptagent oder Inhaber, falls er unterläßt, die zur Verhinderung des verbotenen Handels nothwendige Aufmerksamkeit anzuwenden.
8 4 -
Nahrungs- und Genußmittel, welche nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, dürfen jederzeit an Bord von Schiffen auf den Rheden des Togo-Gebietes gekauft werden.
8 5.
Andere Gegenstände dürfen, wenn sie lediglich zu eigenem Gebrauch bestimmt sind, mit in jedem Falle besonders einzuholender Erlaubniß der Behörde an Bord von Schiffen auf den Rheden des Togo-Gebietes gekauft werden.
Die Erlaubniß wird vom Kommissar oder den Amtsvorstehern schriftlich mittelst Ausstellung eines Erlaubnißscheines ertheilt, wofür in jedem Falle eine Schreibgebühr von 50 Pf. zu entrichten ist.
8 6 .
Die Verordnung vom 9. Juli l887 wird aufgehoben.
8 7 -
Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung des stellvertretenden Kaiser!. Kommissars zu Togo, vom 1. Oktober 1891 15. Juli 1894.
In dem Schutzgebiete von Togo dürfen an Sonn- nnd Feiertagen nur gegen eine vom Schifssführer an das Kaiserliche Kommissariat vorher zu entrichtende Gebühr Waaren von Schiffen aus - bezw. in Schiffe eingeladen werden. Als Sonn- und Feiertage gelten nicht der sogenannte „zweite" Öfter-, der „zweite" Psingst- und „zweite" Weihnachtsfeiertag.
Die zu entrichtende Gebühr beträgt ohne Unterschied der Dampf- und Segelschiffe 50 Mark.