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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 7 .

Die Jahresabgabe ist vom 1. Januar 1891 ab in vierteljährlichen Raten prävmnörLnäo an die Kommissariatskasse in deutschem oder englischem Gelde zu entrichten; dem Ermessen des Kommissars bleibt auf Antrag in jedem einzelnen Falle die Genehmigung einer anderen Zahlungsweise vorbehalten.

8 3 der V. v. 25. Mai 1891:

Bereits fällige, aber gestundete Raten unterliegen der Erhöhung

nicht.

8 8 -

Die Abgabe wird auch für das laufende Quartal postnumerancko erhoben und der vorstehenden Verordnung in dieser Beziehung aus­drücklich rückwirkende Kraft ertheilt.

8 9.

Bei Nichterfüllung der obigen Bestimmungen kann außer Nach- erhebung des etwa fälligen Steuerbetrages Geldstrafe bis zu 500 Mark eintreten.

8 4 der V. v. 25. Mai 1891:

Diese Verordnung tritt am l. Juli 1891 in Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. den Handels­betrieb am Bord von Schiffen auf den Rheden des Togo-Gebietes, vom 1. November 1892.

8 1 .

Der Handel mit allen im Togo-Gebiete zollpflichtigen Waaren ist an Bord der die Rhede dieses Gebietes anlaufenden Schiffe ver­boten.

8 2 .

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 50 bis 500 Mark bestraft. Außerdem tritt Beschlagnahme der betreffenden Waaren ein.

8 3.

Für Uebertretungen der Verordnung seitens der Schiffsbesatzung ist der Schiffer haftbar, für Uebertretungen seitens Angestellter von