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8 7 .
Die Jahresabgabe ist vom 1. Januar 1891 ab in vierteljährlichen Raten prävmnörLnäo an die Kommissariatskasse in deutschem oder englischem Gelde zu entrichten; dem Ermessen des Kommissars bleibt auf Antrag in jedem einzelnen Falle die Genehmigung einer anderen Zahlungsweise vorbehalten.
8 3 der V. v. 25. Mai 1891:
Bereits fällige, aber gestundete Raten unterliegen der Erhöhung
nicht.
8 8 -
Die Abgabe wird auch für das laufende Quartal postnumerancko erhoben und der vorstehenden Verordnung in dieser Beziehung ausdrücklich rückwirkende Kraft ertheilt.
8 9.
Bei Nichterfüllung der obigen Bestimmungen kann außer Nach- erhebung des etwa fälligen Steuerbetrages Geldstrafe bis zu 500 Mark eintreten.
8 4 der V. v. 25. Mai 1891:
Diese Verordnung tritt am l. Juli 1891 in Kraft.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. den Handelsbetrieb am Bord von Schiffen auf den Rheden des Togo-Gebietes, vom 1. November 1892.
8 1 .
Der Handel mit allen im Togo-Gebiete zollpflichtigen Waaren ist an Bord der die Rhede dieses Gebietes anlaufenden Schiffe verboten.
8 2 .
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 50 bis 500 Mark bestraft. Außerdem tritt Beschlagnahme der betreffenden Waaren ein.
8 3.
Für Uebertretungen der Verordnung seitens der Schiffsbesatzung ist der Schiffer haftbar, für Uebertretungen seitens Angestellter von