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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verordnungen, bctr. die Erhebung einer Firmenabgabe in Togo, vom 27. Oktober 1890 und 25. Mai 1891.

8 i.

Jede im Schutzgebiete von Togo bestehende Firma, welche Im­port- und Exporthandel treibt, hat eine Jahresabgabe zu entrichten.

8 2 .

Der Betrag derselben wird für jede solche Firma, welche nur eine Handelsniederlassung innerhalb des Schutzgebietes besitzt, aus 1009 Mark festgesetzt; bei denjenigen Firmen, welche mehrere Handels­niederlassungen im Schutzgebiete haben, wird eine der letzteren als Hauptgeschäft, mit dem Jahresbetrage von 1000 Mark bestimmt und ist für jede weitere Zweigniederlassung innerhalb des Küstengebiets eine besondere Abgabe von 500 Mark jährlich zu entrichten.

8 3 -

AlsKüstengebiet" im Sinne des vorigen Paragraphen ist das Gebiet landeinwärts bis auf 20 kni Entfernung von der Meeresküste zu verstehen.

8 -l-

Von Zweigniederlassungen, welche außerhalb des Küstengebiets im Binnenlande liegen, wird eine Jahressteuer von 100 Mark er­hoben.

8 5 .

Im Schutzgebiete ansässige Geschäftshäuser und Händler, welche nur importiren, nicht exportiren, haben eine Jahresabgabe von 600 Mark zu zahlen.

Besitzen dergleichen Geschüftstreibende indessen mehr als eine Handelsniederlassung innerhalb des Schutzgebietes, so werden ihre Zweigniederlassungen zn derselben Jahressteuer herangezogen, wie die­jenigen der im ß 1 bezeichneten Firmen.

8 6 .

Nicht im Schutzgebiete angesessene Hausirhändler bedürfen zum Handelsbetriebe innerhalb desselben eines beim Kommissariat nach­zusuchenden Erlaubnißscheines. Die Erlaubniß wird mit einjähriger Gültigkeitsdauer und gegen Erlegung einer Gebühr von 500 Mark ertheilt.