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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Als gesetzliches Zahlmittel bei Erhebung der Zölle gelten alle deutschen, französischen und englischen Goldmünzen, sowie die franzö­sischen silbernen Fünffrankenstücke und die deutschen Einthalerstücke, während die deutschen Scheidemünzen nur bis zu 20 Mark, die franzö­sischen bis zu 50 Franken und die englischen bis zu 40 Schilling in Zahlung genommen zu werden brauchen.

8 3 -

Diese Verordnung tritt vom 15. März 1890 ab in Kraft.

Verordnung des Kaiserl. Landeshauptmanns für Togo, betr.Zollermäßigung für eingeführte Waaren der Missionsgesellschaften, vom 17. November 1894.

8 1 -

Den im Schutzgebiete ansässigen christlichen Missionsgesellschaften wird eine Zollermäßigung für die von ihnen eingeführten zollpflichtigen Waaren insofern gewährt, als jeder Missionsgesellschaft die von ihr gezahlten Zölle bis zur Höhe von 1000 Mark jährlich rückvergütet werden.

8 2 .

Auf handeltreibende Missionsgesellschaften findet obige Be­stimmung keine Anwendung.

8 3.

Die Kaiserliche Zollverwaltung ist mit geeigneter Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

8 4.

Diese Verordnung hat Geltung vom Beginn des laufenden Etatsjahres an.