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8 2 .
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Einführung des Zolltarifs in Kraft.
* Durch Verordnung vom 11. September 1894 ist die Vergütung für durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Neuerer entstandenen Verluste auf so/« herabgesetzt worden.
Verordnung des Kaiser!. Kommissars für Logo, vom 28. Februar 1890.
In Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung, betr. das Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen in dem Schutzgebiete von Togo, vom 1. Oktober 1888, verordnet der Kaiserl. Kommissar auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 zufolge einer neuerdings zwischen Deutschland und Frankreich über die Einführung eines Zollsystems in den beiderseitigen Gebieten an der Sklavenküste getroffenen Uebereinkunft vom 26. December 1889, was folgt:
8 1-
An Stelle des bisherigen Zolltarifs kommen die nachstehend verzeichneten Zollsätze zur Geltung:
(stichelten.
«Gegenstände der Verzollung.
deutsche
französische
englische
Mark
Vs.
Franko
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Tabak prolcA .
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25
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2"°/,„,.,.
Pulver pro 100 Pfund englisch
5
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6
25
5
—
Gewehre pro Stück .
1
—
1
25
1
—
Salz pro Tonne 100 kK _
8
10
8