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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
443
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8 3.

Spiritussen, welche im Schutzgebiet fabrizirt werden und für den Bedarf im Gebiet bestimmt sind, werden mit einer Steuer von 12 Mark für 100 Liter von 50° Alkoholgehalt belegt.

Wer Spiritussen im Schutzgebiete fabriziren will, hat der Kaiser­lichen Zollverwaltung hiervon vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes Anzeige zu erstatten. Der Erlaß besonderer Bestimmungen über die Kontrolle des Fabrikationsbetriebes und den Modus der Steuerzahlung bleibt vorbehalten.

Jede unvollständige Deelarirung in Bezug auf Menge und Be­schaffenheit der Spiritussen wird mit Einziehung der betreffenden Waaren und Zahlung des einfachen Zollbetrages bestraft.

Jede versuchte oder vollendete Hinterziehung des Eingangszolles oder der Verbrauchssteuer auf Spiritussen wird mit 3003000 Mark, im Unvermögensfalle mit 14 Tagen bis 6 Monaten Gefängniß bestraft.

Die Strafbestimmungen der M 11 und 12 der Zollverordnung vom 1. Lctober 1888, soweit sie Spiritussen betreffen, treten außer Kraft.

entstanden durch Aussickern des Rums und durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Genever, vom 26. Juli 1887.

Eine Kontrole des durch Eintrocknen und Aussickern des Rums, ebenso wie des durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Genever entstandenen Verlustes findet nicht statt.

Die Zollerhebung geschieht auf Grund des vom Zollwächter an­gefertigten Verzeichnisses in Verbindung mit der Ausschiffungsaufgabe. Dagegen tritt eine Vergütung ein, welche beträgt:

8 6 .

Verordnung, betr. die Vergütung für Verlust,

8 1 .

auf Rum... auf Genever