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Die Bestimmung findet auch auf den zum Ausmessen der Oel- füsser bisher gebräuchlichen Rojestock Anwendung, dessen fernere Benutzung einstweilen gestattet wird.
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Kaufleute oder sonstige Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauch in ihrem Geschäft geeignete, mit dem amtlichen Beglaubigungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Wagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen, sind, sofern nicht die Zuwiderhandlung durch eine schwerere Strafe nach Maßgabe der Gesetze bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen zu bestrafen. — Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der vorschrifswidrigen Maße, Gewichte, Wagen oder sonstigen Maßwerkzeuge zu erkennen.
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Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Polizeiverordnung für den Handelsplatz Bagida vom 12. September 1885 außer Kraft. _
Verordnung, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spiritussen im Togogebiet, vom 21. Mai 1892.
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Vom 2. April 1892 ab wird, soweit der nachstehende Satz in dem Zolltarif von Togo nicht erreicht ist, von sämmtlichen in das deutsche Schutzgebiet Togo eingeführten Spiritussen aller Art ein Zoll von 12 Mark für 100 Liter von 50° Alkoholgehalt erhoben.
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Für die nach dem 1. April bis zum Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1892, betreffend die Erhöhung des Spirituosenzolles, in das Schutzgebiet Togo eingeführten Spiritussen tritt Nachverzollung ein.
Die Deklarationen hierüber, deren Richtigkeit von den Ausstellern an Eidesstatt zu versichern ist, sind bis zum 31. d. M. den Kaiserlichen Zollämtern in Klein-Popo und Lome einzureichen. Gleichzeitig ist der betreffende Zollbetrag zu entrichten.