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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
441
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8 5.

Die Abfertigungsbeamten u. s. w.

Z 9 fällt fort.

8 n.

Diese Verordnung tritt am 1. October dieses Jahres in Kraft.

Verordnung, betr. die Einführung von Maßen und Gewichten für den Handel mit Palmöl und Palmkernen, vom 6. September 1887.

8 1 -

Vom 1. Januar des Jahres 1888 ab treten im Togogebiet für den Handel mit Palmöl und Palmkernen die nachfolgenden Maße und Gewichte in Kraft:

I. Für Palmöl:

1 Maß, enthaltend 1 Gallone 4,54.8 Liter,

15 Gallonen 22,717

1 10 -- 45,435

II. Für Palmkerne:

l Maß, enthaltend 60 kx guter getrockneter Palmkerne,

1 15

Beim Handel mit Palmkernen ist der Verkauf sowohl nach Maß wie nach Gewicht zulässig. Als Gewichte sind die im Deutschen Reiche gültigen anzuwenden, nämlich:

Gewichte zu 50 kss, 25kss, 5 2.50 kx, 2K§, 1 kss, 0,50k»',

20, >x, 100 §, 50 §, 20 x, 10 x, 5

Dementsprechend kommen nur die in Deutschland gebräuchlichen Dezimal- und Centesimalwagen oder die allgemein üblichen Hand- und Balancewagen in Anwendung.

8 2 .

Es dürfen nur geaichte, mit amtlichem Beglaubigungsstempel versehene Maße, Gewichte oder Wagen angewendet werden.