8 5.
Die Abfertigungsbeamten u. s. w.
Z 9 fällt fort.
8 n.
Diese Verordnung tritt am 1. October dieses Jahres in Kraft.
Verordnung, betr. die Einführung von Maßen und Gewichten für den Handel mit Palmöl und Palmkernen, vom 6. September 1887.
8 1 -
Vom 1. Januar des Jahres 1888 ab treten im Togogebiet für den Handel mit Palmöl und Palmkernen die nachfolgenden Maße und Gewichte in Kraft:
I. Für Palmöl:
1 Maß, enthaltend 1 Gallone — 4,54.8 Liter,
1 „ „5 Gallonen — 22,717 „
1 „ „ 10 „ -- 45,435 „
II. Für Palmkerne:
l Maß, enthaltend 60 kx guter getrockneter Palmkerne,
1 15
Beim Handel mit Palmkernen ist der Verkauf sowohl nach Maß wie nach Gewicht zulässig. Als Gewichte sind die im Deutschen Reiche gültigen anzuwenden, nämlich:
„Gewichte zu 50 kss, 25kss, 5 2.50 kx, 2K§, 1 kss, 0,50k»',
20, >x, 100 §, 50 §, 20 x, 10 x, 5
Dementsprechend kommen nur die in Deutschland gebräuchlichen Dezimal- und Centesimalwagen oder die allgemein üblichen Hand- und Balancewagen in Anwendung.
8 2 .
Es dürfen nur geaichte, mit amtlichem Beglaubigungsstempel versehene Maße, Gewichte oder Wagen angewendet werden.