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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 7.

Zur Untersuchung angenommen und abgefertigt werden Palm­kerne nur von 6 Uhr Morgens bis ö Uhr Abends.

Kerne dürfen von Faktoreien nur zwischen 6 Uhr Morgens und 6 Uhr Abends angenommen werden; jedoch ist es erlaubt, Messen, Wiegen oder Uebernahme von Ladungen, welche vor 6 Uhr Abends beginnen, auch nach dieser Zeit zu vollenden.

8 8 .

Angestellten oder Beauftragten der Faktorei ist es verboten, sich zwecks Beeinflussung der Inhaber von Kernladungen in der Nähe der Abfertigungsstellen aufzuhalten.

Geschieht dieses dennoch, so ist der Beamte verpflichtet, den Be­treffenden zur Anzeige zu bringen und haftet die Faktorei, in deren Dienst der Angezeigte steht, selbst für die Uebertretung.

8 0 .

Der Handel mit Palmkernen ist auf Adjido überhaupt verboten.

8 io.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld­strafe bis zu 2000 Mark oder mit Haft bestraft.

8 11 .

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1890 in Kraft.

Verordnung, betr. den Handel mit Palmkernen in Lome nnd Bagida, vom 12. September 1894.

Derselbe Wortlaut, wie vorstehende Verordnung, nur:

8 2 .

Es werden drei Revisionsstellen errichtet und zwar zwei in Lome an den beiden Seiten des Marktes nach der Amutivestraße bezw. nach der Misahöhestraße und eine in Bagida auf dem einzigen öffentlichen Platze, dort wo der einzige nach Bagida führende Buschweg in den Platz einmündet.

Auf jeder Revisionsstelle wird ein Beamter stationirt, der alle durch­kommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat (sonst wie oben).