In der die Strafe festsetzenden Verfügung wird zugleich eine Frist zur nachträglichen Erfüllung der obigen Vorschriften bestimmt und tritt im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung ein.
8 4.
Die Vorschriften der Zollverordnung vom 1. Oktober 1888 bezw. 15. März 1890 werden durch die obigen Paragraphen nicht berührt.
Verordnung, betr. das Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen
in dem Schutzgebiete von Togo, vom 1. Oktober 1888, abgeändert durch Verordnung vom 5. November 1893.
Zollbeamte.
8 1 .
Die Zollgeschüfte werden unter der Oberaufsicht des Kommissars von dem Zollverwalter geführt, welchem die Zollassistenten und Zollwächter unterstehen.
Eintreffen eines Schiffes. Verzeichniß der zur Löschung bestimmten Güter.
8 2 .
Läuft ein Handelsschiff einen der Plätze des Schutzgebietes an. so hat sich ein Zollbeamter (in der Regel ein Zollwüchter) in einem die Reichszollflagge führenden Boote an Bord zu begeben.
Derselbe ist berechtigt, zu verlangen, daß er mit jedem zu dem Schiffe fahrenden Boote gegen angemessene — im Streitfälle von dem Kommissar eintretendenfalls nachträglich zu bestimmende — Vergütung befördert werde.
Der Zollbeamte hat sodann den Führer des Schiffes von den Verpflichtungen in Kenntniß zu setzen, welche demselben durch die gegenwärtige Verordnung auferlegt sind.
Hiernach hat der Schiffsführer dem Zollbeamten ein Verzeichniß der zur Landung an dem betreffenden Orte bestimmten Waaren zu übergeben.