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8 2 .
Die Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Bekanntmachung, vom 20. September 1892:
1. Es ivird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit Anordnung weiterer Maßregeln zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betr. Quarantäne, für die Rhede von Klein- Popo der Kaiserliche Regierungsarzt Stabsarzt Wicke beauftragt ist.
2. Schiffe, welche im Sinne der obigen Verordnung als verdächtig anzusehen sind und andere Rheden des Schutzgebietes anzulaufen beabsichtigen, haben sich vorher der gesundheitspolizeilichen Kontrole in Klein-Popo zu unterziehen.
3. Für die Rhede Lome behalte ich mir besondere Anordnung vor.
Verordnung, betr. die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung und die Feststellung des Werthverhältnisfes einiger fremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark, vom 1. August 1887.
8 i.
Vom 1. August 1887 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im Togogebiet.
8 2 .
Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gesetzliches Zahlungsmittel die:
Zwanzigmarkstücke,
Zehnmarkstücke,
Einthalerstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke,
Zwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke,
Fünfpfenuigstücke,
Zweipfennigstücke,
Einpfennigstücke.