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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 3-

Außerdem werden die nachstehenden fremden Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen, und wird deren Werthverhältniß zur deutschen Reichsmark, wie folgt, bestimmt:

1 Pfund Sterling englisch.20 Mark

1 französisches Zwanzigsrankenstück .. 16 Mark.

Bekanntmachung, vom 2. August 1893:

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Oktober d. I. ab in den öffentlichen Kassen des Gebietes nur noch deutsches Geld in Zahlung genommen wird.

Verordnung zum Zwecke der Aufstellung einer Ein - und Ansfuhr-

vom 27. August 1890

Statistik für das Togo-Gebiet,

15. Juni 1891.

8 1 -

Zum Zwecke der Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr von Waaren muß vom 1. Juli 1891 ab in der Spalte 10 der den Zollämtern Klein-Popo bezw. Lome einzureichenden Deklarationen über die Einfuhr der Einkaufspreis jeder einzelnen Waarengattung in Markwährung vermerkt und als Unterlage für die Prüfung Original­fakturen vorgelegt werden.*

* Verordnung, vom I. Juli 1893:

Im tz 1 der Verordnung vom 15. Juni 1891 ist zu lesen anstatt Einkausspreis":

Einstandspreis am Verzollungsorte" d. h. der Fakturapreis unter Zuschlag von Speditions-, Fracht-, Kom- missions- und Landungsspesen sowie etwaigen ZollgeMen.

8 2 .

Jede exportirende Firma oder Person muß innerhalb 4 Wochen nach dem Schlüsse eines jeden Vierteljahres ein Verzeichniß der inner­halb desselben verschifften Waaren oder Produkte unter Angabe der Maße, Gewichte, Stückzahl (bezw. des sonstigen in Anwendung kommen­den Maßstabes) bei den genannten Zollämtern einreichen.

8 3.

Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen auf­gestellten Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark geahndet.