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Verordnung, betr. die Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen, vom 6. September 1886.
Einziger Paragraph.
Gesetze, Allerhöchste Verordnungen, sowie Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars werden dadurch veröffentlicht, daß eine Anzeige mit Inhaltsangabe in dem am Sitze des Kaiserlichen Kommissars an öffentlicher Stelle befindlichen Aushängekasten angeheftet, und daß zugleich eine Ausfertigung der betreffenden Urkunde selbst in dem Geschäftszimmer des Sekretärs während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht ausgelegt wird.
Verordnung, betr. den Impfzwang, vom 8. März 1889.
8 1 .
Alle Kinder unter dem Alter von zwölf Jahren müssen innerhalb 4 Wochen von heute an geimpft sein: sie können im Weigerungsfälle zwangsweise dem Jmpfarzt vorgeführt werden; deren Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Lehrer, Erzieher, sowie jene Personen, welchen die Sorge für dieselben obliegt, sind dafür verantwortlich, daß sie dem Jmpfarzte zur Impfung vorgeführt werden.
8 2 .
Die Leiter sämmtlicher hiesiger Faktoreien sind verpflichtet, die von ihnen beschäftigten Personen, ohne Unterschied des Alters, dem Jmpfarzte zu stellen; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beschäftigung eine länger dauernde oder eine nur vorübergehende ist. Weigert sich die also beschäftigte Person, sich dem Jmpfarzte zu stellen, und ist der Fall der zwangsweise» Vorführung (§ 1> nicht gegeben, so ist der Leiter der Faktorei verpflichtet, die betreffende Person aus seinem Dienste zu entlassen.