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Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. die Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten, vom 2V. September 1892.
8 i.
Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, wo ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber, Pest, Pocken u. s. w. herrschen, oder auf welchen während der Reise Fälle von Erkrankungen an solchen Krankheiten vorgekommen sind, haben beim Anlaufen einer der Rheden des Schutzgebietes die Quarantäneflagge (Flagge des internationalen Signalbuchs) zu führen.
8 2 .
Solange die Quarantäneflagge am Bord weht, ist jeder Verkehr des Schiffes mit dem Lande und anderen auf der Rhede ankernden Schiffen und Fahrzeugen streng verboten.
8 3 -
Alle in obiger Weise verdächtigen Schiffe unterliegen nach ihrer Ankunft einer gesundheitspolizeilichen Kontrole, welche durch den Kaiserlichen Regierungsarzt bezw. durch beauftragte Beamte ausgeübt wird.
8 4 .
Die Quarantäneflagge darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Behörde oder des beauftragten Beamten niedergeholt werden, wonach der Verkehr mit dem Schiffe freigegeben ist.
8 5 .
Weitere Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden im Wege besonderer Bekanntmachung erlassen.
8 6 .
Die von dem Schiffe für die gesundheitspolizeiliche Kontrole zu entrichtende Gebühr beträgt 20 Mark.
Alle übrigen durch Ausübung der Kontrole entstehenden Aus- lagen sind von dem Schiffe zu tragen.
8 7 -
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.