8 2 .
Der Erlaubnißschein wird vom Kaiserlichen Gouvernement für eine bestimmte, in demselben zu bezeichnende Zeit ertheilt.
Die hierfür zu entrichtende Gebühr beträgt:
im Falle des Z 1 Absatz 1 2000 bis 5000 Mark im Falle des tz 1 Absatz 2 200 bis 5000 Mark.
8 3 -
Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 1 werden mit Geldstrafe von 2000 bis 5000 Mark, solche gegen H 1 Absatz 2 mit Geldstrafe von 100 bis 5000 Mark bestraft.
Außer der Geldstrafe ist die nicht bezahlte Gebühr (ß 2) nachträglich von den Verurtheilten zu erheben, auch kann neben der Strafe auf Einziehung des Gewehres, welches der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, erkannt werden.
8 4 .
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnißstrafe bis zum Höchstbetrage von drei Monaten umzuwandeln.
8 5.
Dem Gouverneur ist es vorbehalten, Forschungsreisenden, auf welche der Z 1 Absatz 2 Anwendung findet, den Erlaubnißschein gebührenfrei zu ertheilen.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 für das Schutzgebiet Kamerun in Kraft.
Verordnung vom 1. Februar 1890, betr. die Errichtung eines Friedhofs in Kamerun.
8 1 -
Die Beaufsichtigung und Instandhaltung des Friedhofs, insbesondere der Umfassung, der Wege, gärtnerischen Anlagen, Grabmäler