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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
420
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8 2 .

Der Erlaubnißschein wird vom Kaiserlichen Gouvernement für eine bestimmte, in demselben zu bezeichnende Zeit ertheilt.

Die hierfür zu entrichtende Gebühr beträgt:

im Falle des Z 1 Absatz 1 2000 bis 5000 Mark im Falle des tz 1 Absatz 2 200 bis 5000 Mark.

8 3 -

Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 1 werden mit Geldstrafe von 2000 bis 5000 Mark, solche gegen H 1 Absatz 2 mit Geldstrafe von 100 bis 5000 Mark bestraft.

Außer der Geldstrafe ist die nicht bezahlte Gebühr (ß 2) nach­träglich von den Verurtheilten zu erheben, auch kann neben der Strafe auf Einziehung des Gewehres, welches der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, erkannt werden.

8 4 .

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnißstrafe bis zum Höchstbetrage von drei Monaten umzuwandeln.

8 5.

Dem Gouverneur ist es vorbehalten, Forschungsreisenden, auf welche der Z 1 Absatz 2 Anwendung findet, den Erlaubnißschein ge­bührenfrei zu ertheilen.

8 6 .

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 für das Schutz­gebiet Kamerun in Kraft.

Verordnung vom 1. Februar 1890, betr. die Errichtung eines Friedhofs in Kamerun.

8 1 -

Die Beaufsichtigung und Instandhaltung des Friedhofs, ins­besondere der Umfassung, der Wege, gärtnerischen Anlagen, Grabmäler