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polizeilichen Kontrolle, welcher unter Hinweglassung der persönlichen Besichtigung im Uebrigen nach den vorstehend für den Regierungsarzt maßgebenden Bestimmungen zu verfahren hat.
Für die gesundheitspolizeiliche Kontrole des Schiffes ist jedesmal eine Gebühr von 20 Alk. — 1F zur Gonvernementskasse vom Schiffer zu entrichten, welche spätestens beim Ausklariren durch den Zollverwalter zu erheben ist.
Verordnung für den Hasen von Kamerun, bctr. das Löschen nnd Laden an Sonn- und Feiertagen, vom 8. März 1892.
81 .
An Sonn- und Feiertagen dürfen Güter nnd Waaren nur gegen eine vom Schiffer an das Kaiserliche Gouvernement oder zuständige Bezirksamt zu entrichtende Abgabe vom Schiffer aus- und eingeladen werden.
Als Feiertag gilt der erste Weihnachts-, Öfter- und Pfingstfeiertag, sowie der Himmelfahrtstag.
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Die zu entrichtende Gebühr beträgt für die Dampfschiffe 100 Mark, für Segelschiffe 60 Mark.
8 3 -
Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Schiffsführer eines Dampfers in eine Strafe von iiOO Mark, der Schiffsführer des Seglers in eine solche von 300 Mark.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung, betr. die Anwerbnng und Ansfnhr von Eingeborenen aus dem Schutzgebiet, vom 1887.
Art. l.
Das Anwerben von Eingeborenen des deutschen Schutzgebietes für Arbeitszwecke außerhalb der Grenzen dieses Gebietes ist verboten.
Art. 2.
Zuwiderhandlungen gegen das im Art. 1 erlassene Verbot werden mit Gefängniß strafe bis zu drei Monaten für jeden angeworbenen oder