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Die Zahlung dieser Abgabe seitens der einzelnen Geschäftshäuser muß vom Jahre 1886 ab jedes Jahr bei der Gouvernementskasse pränumerando erfolgen und spätestens bis zum 1. April, sei es in deutschem Gelde, sei es in englischem Golde; doch bleibt es den einzelnen Häusern unbenommen, die fragliche Abgabe auch sofort bei der Deutschen Reichsbank in Berlin unter dem Titel Kamerunfonds einzuzahlen.
Die Bescheinigung über die daselbst erfolgte Hinterlegung ist spätestens bis zum 1. Juni jeden Jahres dem Gouverneur vorzuweisen.
Die für das letzte Vierteljahr des laufenden Jahres zu entrichtende Abgabe von 500 Mark muß in einer der beiden oben bezeichneten Weisen entweder durch Baarzahlung oder durch Vorweisen einer Empfangsbescheinigung der deutschen Reichsbank spätestens bis 1. Januar 1886 erfolgt sein.
Sollte ein Geschäftshaus, obwohl es diese Abgabe nicht entrichtet hat, doch erwiesenermaßen mit Spiritussen Handel treiben, so hat es den dreifachen Betrag der jährlichen Abgabe sofort zu entrichten, auch kann ihm als Strafe das Recht zum Verkauf von Spiritussen im Kamerungebiet überhaupt entzogen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft werden.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ausübung der Jagd auf Elefanten und F-lußpferde, vom 29. November 1892.
8 i.
Wer die Jagd auf Elefanten oder Flußpferde gewerbsmäßig betreibt oder betreiben läßt, hat vorher einen Erlaubnißschein (§ 2) zu lösen.
Das Gleiche gilt von solchen Personen, welche im Schutzgebiete sich aufhalten, ohne im Dienste desselben oder des Deutschen Reiches oder einer im Schutzgebiete angesessenen Firma oder Erwerbsgesellschaft oder Mission zu stehen, wenn sie die Jagd auf solche Thiere ausüben wollen.
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