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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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löst werden, widrigenfalls sie verfallen und Eigenthum des Pfand­inhabers werden.

Art. 4.

Artikel 3 findet auf Gewehre neuer Konstruktion keine Anwendung, deren Rückgabe an die Verpfänder bleibt somit nach wie vor untersagt.

Form des Pfandscheines.

Heute hat N. N. (Name des Agenten und der Firma) von N. N. (Name des eingeborenen Händlers) den nachstehenden Gegenstand (genaue Bezeichnung des Pfandes) in Pfand erhalten und darauf folgenden Vorschuß gegeben (Angabe der Summe bezw. der Waaren).

Kamerun, (Datum).

(Name des Agenten und der Firma.)

Verordnung, betr. die Einführung einer Abgabe auf den Handel mit Spiritussen im Kamerungebiete, vorn 20. Juli 1885.

Der Kaiserliche Gouverneur verordnet, wie folgt:

Jedes in Kamerun bestehende Geschäftshaus, welches mit Spiri­tussen, welcher Art dieselben auch sein mögen, handelt, hat hierfür eine jährliche Abgabe von 2000 Reichsmark an die Gouvernements­kasse zu entrichten.

Wenn ein im Kamerungebiete angesessenes Geschäftshaus in eben diesem Gebiete noch weitere Zweighäuser besitzt, so ist für diese eine besondere Abgabe nicht zu zahlen; dagegen ist von solchen im Kamerungebiete befindlichen Zweighäusern, deren Hauptniederlassung sich außerhalb dieses Gebietes befindet, die volle Abgabe von 2000Mark zu entrichten.

Die hier in Rede stehende Abgabe wird auch noch für das letzte Viertel des laufenden Jahres, und zwar mit 500 Mark erhoben.

Aus dem Ertrage dieser Abgabe soll zunächst ein besonderer Fonds gebildet und derselbe mit der Zeit zur endgültigen Ablösung sämmtlicher bisher unter dem NamenKumi" von den hiesigen europäischen Häusern an die einheimischen Häuptlinge alljähr­lich entrichteten Abgaben verwandt werden. Dieser Fonds soll bis auf Weiteres bei der Deutschen Reichsbank in Berlin hinterlegt werden.