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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
417
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Die Gebühr beträgt für die Dauer eines Monats oder weniger:

Für Feuerwaffen jeder Art pro Stück.5 Pf.

Pulver pro Centner oder weniger.1

100 Stück Patronen oder weniger, dieselben mögen

gefüllt sein oder nicht.

1000 Stück Zündhütchen oder weniger .... alle andere Munition, wie z.B. Schrote, Kugeln u.f. w pro Kilo oder weniger.

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8 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis fünftausend 5000 Mark, allein oder in Verbindung mit ein­ander. bestraft. Die Feuerwaffen, die Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Ein­ziehung.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Verordnung, betr. die Verpfändung von Elfenbein und fonstigen Handelsgegenständen, sowie die Einlösung bereits verfallener Pfandstücke, vom 18. April 1886.

Art. 1.

Elfenbein und sonstige von den Eingeborenen an die fremden Kaufleute in Pfand gegebenen Gegenstände sind in Zukunft, sofern nicht eine anderweitige Abmachung getroffen ist, binnen Jahresfrist vom Tage der Verpfändung an einzulösen, widrigenfalls dieselben verfallen und Eigenthum des Pfanduehmers werden.

Der Eingeborene hat das Recht, von dem Pfandnehmer einen Pfandschein zu verlangen, in welchem der Tag der Verpfändung und der in Pfand gegebene Gegenstand, sowie der darauf ausgeliehene Betrag angegeben sein muß. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder geht der Pfandschein verloren, so sind die Bücher des Pfand­inhabers maßgebend.

Sämmtliche Pfandstücke, welche sich derzeit im Besitze der fremden Kaufleute befinden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 1887 einge-

814.

Art. 2.

Art. 3.

Kolisch Kolonialgesetzgebung.

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