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Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs zur Ausführung der Verordnung vom 4. Februar 1891, betr. die Meldepflicht der Nicht eingeborenen, vom 1. Juni 1895.
1. Es ist in letzter Zeit häufig vorgekommen, daß die Vorschriften der Verordnung vom 4. Februar 1891, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen, insbesondere die des § 3 nicht befolgt wurden.
Um Mißdeutungen vorzubeugen, gebe ich bekannt, daß als dauerndes Verlassen des Schutzgebietes im Sinne des angezogenen Paragraphen alle längeren Reisen nach Orten außerhalb des Schutzgebietes, besonders auch die Erholungsreisen, anzusehen sind, da die fraglichen Personen bei ihrer Abreise nicht beurtheilen können, ob ihr Gesundheitszustand ihre etwa beabsichtigte Rückkehr in das Schutzgebiet zulassen wird.
2. Die An- und Abmeldungen sind bei derjenigen Behörde vorzubringen, in deren Amtsbezirk der Meldepflichtige seinen Wohnsitz hat.
Es ist sonach zuständig:
g.) für das Gebiet des Kamerunflnsses, Mango, Abo, Wari und Sanagas das Kaiserliche Bezirksamt in Kamerun, li> für das Ramerungebirge, den Meine- und Rio del Reydistrikt das Kaiserliche Bezirksamt in Viktoria, e) für den südlich vom Stromgebiet des Sanaga bis zum Kampo gelegenen Theil des Schutzgebietes das Kaiserl.Bezirksamt in Kribi.
3. Ab- und Anmeldung sind auch dann zu erstatten, wenn der Meldepflichtige aus einem Bezirk in einen anderen übersiedelt.
4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den im Z 6 der oben angezogenen Verordnung festgesetzten Strafen.
Verordnung, betr. die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Kamerun, vom 16. März 1893.
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Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutzgebiet einführt, hat diese Waare auf eigene Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden Lagerhause niederzulegen.
Die für diesen Zweck bestimmten Lagerhäuser,* sowie die Behörden, welchen die Aufsicht darüber obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.