Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
412
Einzelbild herunterladen
 

412

Berordiiuiig, betr. die Auswauderung der Eingeborenen des Kaiser­lichen Schutzgebiets, vom 11. December 1893.

8 1 -

Die Auswanderung Eingeborener des hiesigen Schutzgebietes nach Plätzen außerhalb desselben ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet.

Diese für jeden einzelnen Auswanderuugsfall schriftlich oder zu Protokoll des Gouvernementssekretärs, Bezirksamtmanns oder Stations­vorstehers nachzusuchende Genehmigung wird schriftlich ertheilt oder ver­weigert werden.

8 2 .

Ein die Dauer von drei Monaten einschließlich der Reise nicht übersteigender Besuch einer benachbarten Kolonie gilt nicht als Auswan­derung im Sinne des ß 1.

8 3 .

Bei jedem Antrage auf Ertheilung der Auswanderungserlaubniß ist vom Antragsteller eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.

8 4 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden von den Uebertretern oder den Familiengliedern derselben oder denjenigen, welche die Auswanderungen veranlaßt haben, mit Geldstrafe bis zu 1000 Alk. bestraft.

Eine uneinbringliche Geldstrafe ist in entsprechende Haft umzu­wandeln.

Verordnung, betr. die Meldepflicht der Richteingeborenen im Schutz­gebiete von Kamerun, vom 4. Februar 1891-

8 1 -

Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiete Kamerun zu mehr als einmonatlichem Aufenthalt sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Monats, vom Tage seiner Ankunft im Schutzgebiete an gerechnet, zu melden.

8 2 .

Die Meldung des Neuanziehenden hat zu enthalten: Vor- und Zunamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit,