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Berordiiuiig, betr. die Auswauderung der Eingeborenen des Kaiserlichen Schutzgebiets, vom 11. December 1893.
8 1 -
Die Auswanderung Eingeborener des hiesigen Schutzgebietes nach Plätzen außerhalb desselben ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet.
Diese für jeden einzelnen Auswanderuugsfall schriftlich oder zu Protokoll des Gouvernementssekretärs, Bezirksamtmanns oder Stationsvorstehers nachzusuchende Genehmigung wird schriftlich ertheilt oder verweigert werden.
8 2 .
Ein die Dauer von drei Monaten einschließlich der Reise nicht übersteigender Besuch einer benachbarten Kolonie gilt nicht als Auswanderung im Sinne des ß 1.
8 3 .
Bei jedem Antrage auf Ertheilung der Auswanderungserlaubniß ist vom Antragsteller eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
8 4 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden von den Uebertretern oder den Familiengliedern derselben oder denjenigen, welche die Auswanderungen veranlaßt haben, mit Geldstrafe bis zu 1000 Alk. bestraft.
Eine uneinbringliche Geldstrafe ist in entsprechende Haft umzuwandeln.
Verordnung, betr. die Meldepflicht der Richteingeborenen im Schutzgebiete von Kamerun, vom 4. Februar 1891-
8 1 -
Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiete Kamerun zu mehr als einmonatlichem Aufenthalt sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Monats, vom Tage seiner Ankunft im Schutzgebiete an gerechnet, zu melden.
8 2 .
Die Meldung des Neuanziehenden hat zu enthalten: Vor- und Zunamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit,