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Verordnung, betr. die von den Seeschiffen in Kamerun zu entrichtenden Hafenabgaben, vom 10. Februar 1891.
8 1 -
Seeschiffe, welche in den Hafen von Kamerun einlaufen, haben eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
bei Schiffen unter 660 brit. Reg.-Tons 60 Mark, bei Schiffen von 600 und mehr, jedoch nicht 700 brit. Reg.- Tons 64 Mark,
bei Schiffen von 700 und mehr. jedoch nicht 800 brit. Reg.- Tons 63 Mark
und in diesem Zahlenverhältniß aufsteigt, so daß z. B. ein Schiff von 3000 und mehr, jedoch nicht 3100 Reg.-Tons, 270 Mark zu entrichten hat.
8 2 .
Die Gebühr ist mit dem Einlaufen in den Hafen fällig und bei dem Kaiserlichen Gouvernement vor dem Wiederauslaufen des Schiffes, spätestens jedoch am dritten Tage nach dem Einlaufen zu erlegen.
Auf Antrag des Schiffers kann der Gouverneur in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
8 3 -
Die Nichteinhaltung der Vorschrift des 8 2 kann mit Ordnungsstrafen bis 300 Mark geahndet werden.
8 4 .
Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit: n) Kauffahrteischiffe, welche weder Ladung löschen noch nehmen.
Als Ladung ist nicht zu erachten der Proviant, das Wasser und das Ausrüstungsmaterial, insbesondere die Kohlen, welche das Schiff zur Fortsetzung seiner Reise einnimmt, ferner die Post. bi Kauffahrteischiffe, welche blos Passagiere und deren Reisegepäck nach und von Kamerun befördern.
8 5.
Seeschiffe, welche einer im Schutzgebiete von Kamerun angesessenen Firma gehören und lediglich den Verkehr längs der Küste von Kamerun und mit den unmittelbar angrenzenden Schutzgebieten der Engländer im Nordwesten und Westen, der Franzosen und Spanier im Süden,